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Datenschutzrecht horak Rechtsanwälte, Hannover

Durch die hohe, einfache Verfügbarkeit von Daten, deren Berechenbarkeit und Verarbeitung in Datenbanken oder anderen computergestützten Systemen stellt Datenschutz eine der zentralen Facetten aktueller und zukünftiger Rechtswirklichkeiten dar.

Natürlich bildet das nationale, europäische und internationale Datenschutzrecht nicht erst seit den diversen medialen Vertiefungen für jedes Unternehmen wie auch für jede natürliche Person mit dem Anknüpfungspunkt der “personenbezogenen Daten” besonders wichtige rechtliche Instrumentarien, die auch vor Datenspeicherungen bspw. der Google, Inc., nicht halt machen, sondern durchgesetzt werden können.

Der Schutz von Daten findet dabei nicht nur im orginären Datenschutzrecht, sondern auch in vielen weiteren Rechtsgebieten, wie beispielsweise dem gewerblichen Rechtsschutz und dem Urheberrecht (unberechtigte Down-/Uploads geschützter Werke, Datenbankenrecht), Anwendung.

Neben dem allgemeinen Datenschutzrecht bestehen viele bereichsspezifische Datenschutzregelungen in anderen Gesetzen. Diese gehen den allgemeinen Normen der jeweiligen Landes-Datenschutzgesetze und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vor ( § 1 Abs. 3 und 4 BDSG) bzw der Datenschutzgrundverordnung (DSGV).

Die Landesdatenschutzgesetze gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Landes und der Kommunen sowie deren Vereinigungen. Das BDSG findet im öffentlichen Bereich allenfalls untergeordnet (subsidiär) Anwendung, da es nur gilt, soweit der Datenschutz nicht im gleichen Umfang durch ein Landesdatenschutzgesetz geregelt ist (dann gilt nur dieses). Aber: Das BDSG und (viele) spezialgesetzlichen Regelungen gelten auch für Unternehmen.

Für juristische Personen des öffentlichen Rechts oder deren organisatorisch selbständigen Einrichtungen, die am Wettbewerb teilnehmen, für wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinden und Landkreise ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetriebe) sowie für Zweckverbände, die überwiegend wirtschaftliche Aufgaben wahrnehmen, und für öffentliche Einrichtungen, die entsprechend den Vorschriften über Eigenbetriebe geführt werden, gelten – mit einigen im Gesetz genannten Ausnahmen – die Vorschriften des BDSG für nicht öffentliche Stellen.

Datenschutzgesetze:

Folgende rechtliche Rahmenbedingungen können u.a. berücksichtigt werden:

Datenschutzrechtsberatung:

Als Rechtsanwälte bieten wir Ihnen u.a. folgende datenschutzrechtliche Beratungsdienstleistungen:

  • Datenschutzrechtliche Gestaltung von Geschäftsmodellen in Unternehmen und Verwaltung unter Berücksichtung der personenbezogenen Daten von Kunden und Mitarbeitern.
  • Information und Vertretung gegenüber Datenschutzbehörden sowie Auflösung von Datenschutzverstößen.
  • Erarbeitung praktisch durchführbarer Datenschutz- und Compliance-Konzepte.
  • Bereitstellung externer Datenschutzbeauftragter

Weitere Informationen können Sie auch dem Blog entnehmen: http://www.datenschutzrechtblog.de

 

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